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Ehegatten- / Lebenspartnerrente

Hinterbliebene haben Anrecht auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente


Ehegattenrente

Ehegatten von verstorbenen versicherten Personen oder Rentenbezüger/innen haben Anspruch auf eine lebenslänglich zahlbare Ehegattenrente. Diese beträgt jährlich 40/65 der versicherten oder laufenden Altersrente.


Lebenspartnerrente

Sofern die Lebenspartnerrente zu Lebzeiten angemeldet wurde und die Bedingungen erfüllt sind, erbringt die Pensionskasse die gleichen Leistungen wie bei der Ehegattenrente (siehe auch Rubrik Versicherte/Lebenspartnerrente).

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