top of page

Invalidenrente

Bei Teil- oder Vollinvalidität hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente


Ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % leistet die Pensionskasse eine ganze lebenslängliche Invalidenrente in der Höhe der versicherten Altersrente / siehe Personalvorsorgeverordnung Art. 28 ff.


Bei Teil-Invalidität hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilinvalidenrente entsprechend dem von der staatlichen IV festgelegten Invaliditätsgrad.

bottom of page